Artikel 4 der Verordnung [EG] 1924/2006 sieht so genannte Nährwertprofile vor. Von diesen „Lebensmittelsteckbriefen“ soll abhängen, für welche Lebensmittel künftig mit Angaben zur Gesundheit und zu Nährwerten geworben werden darf. In der Verordnung aufgeführt sind die Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Transfettsäuren, Zucker und Salz/Natrium, für die pro Lebensmittelkategorie Grenzwerte festgelegt werden sollen. Bei der Überschreitung des Nährwertprofils bei mindestens zwei Nährstoffen wären nährwert- oder gesundheitsbezogene Auslobungen verboten. Wäre der Grenzwert bei nur einem Nährstoff überschritten, könnte eine nährwertbezogene Angabe nur mit dem zusätzlichen Hinweis auf einen hohen Gehalt des überschrittenen Nährstoffes erfolgen.
Die Position des BDSI kurz gefasst:
Das vollständige Positionspapier können Sie hier herunterladen.
Stand: März 2021
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