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Zuckermarktordnung

Die sichere Versorgung mit qualitativ hochwertigem Zucker zu wettbewerbs­fähigen und stabilen Preisen ist für die deutsche Süßwarenindustrie von oberster Priorität. Der Zuckermarkt ist in der EU nach wie vor sehr stark reguliert. Daher begrüßt der BDSI, dass die Zuckerquote im Jahr 2017 ausgelaufen ist. Auch nach ihrem Ende setzt sich der BDSI für eine nachhaltige Versorgung und mehr Wett­bewerb am europäischen Zuckermarkt ein.

Die Position des BDSI kurz gefasst:

  • Die Vermeidung von Zuckerengpässen muss oberstes Ziel der künftigen Markt­politik sein, zumal europäische Zuckerexporte unbeschränkt möglich sind, jedoch die Einfuhren durch hohe Zölle stark eingegrenzt sind. Im Falle von Ver­sorgungsengpässen muss die EU-Kommission kurzfristig reagieren.
  • Die Absenkung des Importzolls für Zucker ist von zentraler Bedeutung. Dies betrifft sowohl die Sicherung der Versorgung mit Zucker als auch die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerverwender. Der BDSI wendet sich gegen eine Einstufung von Zucker als sensibles Produkt auf Ebene der Welthandelsorganisation WTO und in bilateralen Handelsabkommen.
  • Die Ausgestaltung von bilateralen Handelsabkommen darf daher nicht einseitig zu Lasten der deutschen und europäischen Süßwarenindustrie erfolgen. Dies gilt es insbesondere im präferenziellen Ursprungsrecht umzusetzen. Die europäi­schen Rübenerzeuger stehen auch künftig unter dem Schutz der europäischen Agrarpolitik und bedürfen nicht einer zusätzlichen Absicherung im Präferenz­recht, welche die Zuckerverarbeiter unverhältnismäßig belastet.
  • Die Verwendung von Zucker aus Entwicklungsländern, denen die EU einen freien Marktzugang gewährt, darf nicht aufgrund bürokratischer Bestimmungen in Freihandelsabkommen zum Hemmschuh des Exports von Verarbeitungserzeug­nissen werden. Dies beeinträchtigt die Nachfrage nach Zucker aus Entwick­lungsländern.
  • Für ihr Exportgeschäft fordert die Süßwarenindustrie eine praxisgerechte Gestal­tung und Umsetzung des europäischen Zollrechts. Spezielle Zollverfahren, wie etwa die buchmäßige Trennung oder die aktive Veredelung, müssen praxistaug­lich gemacht und wirksam umgesetzt werden. Auch darf der Zoll keine Haftungs­risiken auf die Unternehmen abwälzen.

 

Das vollständige Positionspapier können Sie hier herunterladen.


Stand: Juli 2017